Warum Aufsicht rechtlich so wichtig ist

Christian Heß

Was sind die rechtlichen Grundlagen der Aufsicht?

Aufsicht im Sinne dieses Blogs bezieht sich auf das Verhältnis von niedergelassenen Zahnärztinnen zu deren Angestellten.

Der zahnärztliche Beruf ist nach den geltenden Berufsordnungen seiner Natur nach ein Freier Beruf, der aufgrund besonderer beruflicher Qualifikation persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig in Diagnose- und Therapiefreiheit ausgeübt wird (vgl. § 1 (M)BO).

Aus diesem Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung ergibt sich aber nicht, dass die Zahnärztin jede einzelne Leistung persönlich erbringen muss. Sie kann sich hierzu zahnärztlicher und nicht zahnärztlicher Mitarbeiter bedienen und Tätigkeiten im Rahmen des rechtlich Zulässigen auf diese delegieren. Dies setzt allerdings voraus, dass die niedergelassene Zahnärztin die bei ihr beschäftigten Mitarbeiter ausreichend überwacht und beaufsichtigt. Dies dient auch dem eigenen Schutz, da sie für Fehler dieser Mitarbeiter als Praxisinhaberin persönlich haftet.

Um diesem Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung gerecht zu werden, müssen die in der Praxis tätigen Mitarbeiter grds. Angestellte der Inhaberin sein. Denn arbeitsrechtlich besteht für die Arbeitgeberin neben der Aufsicht ein Weisungsrecht gegenüber ihren Angestellten, welches für die tatsächliche Durchführung der notwendigen Beaufsichtigung von wesentlicher Bedeutung ist.

 

In welchen Fällen spielt die Aufsicht eine Rolle?

Wie bereits dargelegt, leitet sich die Aufsicht von dem Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung ab. Dieser Grundsatz prägt in vieler Hinsicht die zahnärztliche Berufsausübung:

  • Aus dem mit den Patienten bestehenden Behandlungsvertrag ist die Praxisinhaberin zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet (§ 630a BGB) und haftet für die Tätigkeit ihrer Mitarbeiter persönlich (§ 278 BGB). Da die Behandlung nach dem allgemein anerkannten fachlichen Standard zu erfolgen hat, welcher insb. durch nicht zahnärztliche Mitarbeiter nicht sichergestellt werden kann, bedarf es bei deren Einsatz der Aufsicht und Weisung durch die Zahnärztin.
  • Die Abrechnung privat zahnärztlicher Leistungen ist gemäß § 4 Abs. 2 GOZ nur für selbstständige zahnärztliche Leistungen möglich, die die Zahnärztin selbst erbracht hat oder die unter ihrer Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Ein Verstoß führt zum Verlust des Honoraranspruchs.
  • Auch im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung ist die Vertragszahnärztin verpflichtet, die Tätigkeit persönlich auszuüben (§ 15 SGB V, § 32 Zahnärzte-ZV). Für die Tätigkeit eines Assistenten, angestellten Zahnarztes oder Vertreters trägt die Vertragszahnärztin die Verantwortung (§ 9 BMV-Z). Ebenso wie im privat zahnärztlichen Bereich führt auch im Bereich der GKV ein Verstoß zum Verlust des Honoraranspruchs und damit zu Honorarrückforderungen.
  • Wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung unberechtigt abgerechnete Leistungen können im schlimmsten Fall disziplinar- und strafrechtliche Folgewirkungen haben.

 

Was ist bei der Aufsicht zu beachten?

Zunächst ist zu entscheiden, ob eine Leistung überhaupt auf Mitarbeiter delegiert werden darf.

Dies spielt insb. beim Einsatz nicht zahnärztlicher Mitarbeiter eine große Rolle, da bestimmte Tätigkeiten den Zahnärzten vorbehalten sind. Zu den originären zahnärztlichen Aufgaben gehören insb.

  • Anamnese,
  • Indikationsstellung,
  • Untersuchung des Patienten, einschließlich invasiver diagnostischer Leistungen,
  • Stellen der Diagnose,
  • Aufklärung und Beratung des Patienten,
  • Entscheidung über die Therapie und
  • Durchführung invasiver Therapien, einschließlich der Kernleistungen operativer Eingriffe.
  • 1 Abs. 5 ZHG beschreibt demgegenüber an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal delegierbare Handlungen. Hierzu gehören:

Herstellung von Röntgenaufnahmen, Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen, Füllungspolituren, Legen und Entfernen provisorischer Verschlüsse, Herstellung provisorischer Kronen und Brücken, Herstellung von Situationsabdrücken, Trockenlegen des Arbeitsfeldes relativ und absolut, Erklärung der Ursache von Karies und Parodontopathien, Hinweise zu zahngesunder Ernährung, Hinweise zu häuslichen Fluoridierungsmaßnahmen, Motivation zu zweckmäßiger Mundhygiene, Demonstration und praktische Übungen zur Mundhygiene, Remotivation, Einfärben der Zähne, Erstellen von Plaque-Indizes, Erstellung von Blutungs-Indizes, Kariesrisikobestimmung, lokale Fluoridierung z. B. mit Lack oder Gel, Versiegelung von kariesfreien Fissuren.

  • 1 Abs. 6 ZHG enthält einen eigenen Katalog delegierbarer Leistungen für den Bereich der Kieferorthopädie.

Weiter zu beachten ist die ausreichende Qualifikation der Mitarbeiter für die zu übertragene Aufgabe und deren individuelle Fähigkeiten. Hiervon hängt die Art und Weise der notwendigen Aufsicht ab.

Soweit eine Delegation zulässig ist, setzt die notwendige Aufsicht zunächst eine ausreichende Präsenz bzw. Erreichbarkeit der Praxisinhaberin voraus. Sie muss für Rückfragen, Korrekturen oder bei Komplikationen zur Verfügung stehen.

Aufsicht bedeutet insoweit nicht, in jedem Einzelfall jeden Behandlungsschritt überwachen zu müssen. Soweit der Mitarbeiter ausreichend qualifiziert ist, eingearbeitet wurde und die Zahnärztin sich von dessen Fähigkeiten überzeugt hat, reicht in der Regel eine stichprobenartige Kontrolle aus, soweit keine Anhaltspunkte für Fehler vorliegen.

Die Intensität der Aufsicht hängt somit sehr von den individuellen Gegebenheiten ab und kann daher nicht verallgemeinert werden. Eine grundsätzliche Einteilung kann danach erfolgen, ob es sich um eine Delegation an nichtzahnärztliche oder zahnärztliche Mitarbeiter handelt:

  1. Aufsicht über nichtzahnärztliche Mitarbeiter

Die Aufsicht über nichtzahnärztliche Mitarbeiter erstreckt sich auf deren gesamte Tätigkeit. Die Praxisinhaberin muss die Hilfskräfte anleiten und beaufsichtigen. Die Zahnärztin muss jederzeit für Komplikationen, Rückfragen etc. erreichbar sein.

Grundsätzlich setzt dies eine Anwesenheit der Zahnärztin in der Praxis voraus (Rufweite). Für bestimmte Bereiche, z. B. Hausbesuche, bestehen gesonderte Regelungen.

  1. Vorbereitungsassistenten

Vorbereitungsassistentinnen sind nach § 3 Abs. 2b) Zahnärzte-ZV unselbständig tätig. Sie bedürfen daher der Anleitung und Überwachung durch die verantwortliche Zahnärztin. Dies setzt – abgesehen von einer unter bestimmten Voraussetzung zulässigen Vertretung – die Anwesenheit der Praxisinhaberin während deren Tätigkeit voraus.

  1. Angestellte Zahnärzte

Angestellte Zahnärzte besitzen, abhängig von speziellen Fort- und Weiterbildungen, grds. die nötige Qualifikation zur Erbringung der zahnärztlichen Leistungen. Die Praxisinhaberin kann daher nach Einarbeitung grds. darauf vertrauen, dass die Zahnärzte im Rahmen ihrer Fort- und Weiterbildung ihren Beruf gewissenhaft ausüben. Es ist dann nur eine abgestufte Überwachung erforderlich, solange keine Zweifel an deren Tätigkeit vorliegen. Besonderheiten können sich aus speziellen Abrechnungsvorgaben ergeben.

Angestellte Zahnärzte können grds. auch bei Abwesenheit der Praxisinhaberin für eine gewisse Dauer eingesetzt werden, solange die Erreichbarkeit der Inhaberin sichergestellt ist.

Auch für angestellte Zahnärzte bedarf es aber ausreichender Handlungs- und Organisationsanweisungen, um die persönliche Leistungserbringung sicherzustellen und Haftungsrisiken zu vermeiden.

 

Die Entscheidung über die Delegation von Leistungen an Mitarbeiter, der notwendige Umfang der Aufsicht und deren genaue Umsetzung sind daher einzelfallbezogen zu treffen und hängen von der Qualifikation und den Fähigkeiten des jeweiligen Mitarbeiters ab.