Endodontie und die GOZ: Herausforderungen und Lösungsansätze

Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) regelt die Abrechnung zahnärztlicher Leistungen für Privatpatienten. Doch besonders im Bereich der Endodontie zeigt sich, dass die GOZ das aktuelle Leistungsspektrum nicht vollständig abdeckt. Die stetige Entwicklung neuer Verfahren und Technologien in der Endodontie verlangt nach neuen Abrechnungswegen. Der Fortschritt lässt sich nicht immer problemlos in der seit 2012 gültigen GOZ darstellen, weshalb die Anwendung des Paragrafen 6 Absatz 1 der GOZ, auch bekannt als Analogberechnung, notwendig wird. Diese Methode ermöglicht eine angemessene Vergütung innovativer Leistungen, die nicht explizit in der GOZ aufgeführt sind.

Was bedeutet „analog berechnen“?

Analogberechnung bedeutet, dass eine nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ aufgeführte Leistung entsprechend einer vergleichbaren, dort beschriebenen Leistung berechnet wird. Diese Vergleichsleistung muss in Art, Kosten und Zeitaufwand ähnlich sein.

Welche endodontischen Leistungen sind betroffen?

Zahlreiche endodontische Verfahren werden von der GOZ nicht erfasst und müssen daher analog berechnet werden. Dazu gehören:

  • Präendodontische Aufbaufüllung
  • Entfernung von altem Wurzelkanalfüllmaterial und/oder frakturierten Wurzelkanalinstrumenten
  • Entfernung von nekrotischem Pulpengewebe
  • Verschluss atypisch erweiterter apikaler Foramina
  • Verschluss von Perforationen des Wurzelkanalsystems
  • Devitalisierung
  • Schraubenaufbau oder Glasfaserstift ohne anschließende Überkronung
  • Wurzelkanalsterilisation mittels Laser
  • Und vieles mehr

Diese Leistungen sind essenziell für die erfolgreiche Durchführung vieler endodontischer Behandlungen, werden aber nicht direkt durch die GOZ abgedeckt.

Beschlüsse des Beratungsforums

Für einige dieser Leistungen gibt es Beschlüsse des Beratungsforums, das aus der Bundeszahnärztekammer, privaten Krankenversicherungen (PKV) und den Beihilfeträgern besteht. Diese Beschlüsse erkennen grundsätzlich die Notwendigkeit der Analogabrechnung an, doch die Empfehlungen sind aus zahnärztlicher Sicht oft unbefriedigend. Die Bundeszahnärztekammer hat aus grundsätzlichen Erwägungen in vielen Beschlüssen keine spezifischen Empfehlungen für die Analogberechnung ausgesprochen. Die PKV und die Beihilfeträger haben zwar Empfehlungen abgegeben, diese entsprechen jedoch häufig nicht den Erwartungen und Anforderungen der Zahnärzte.

Materialkosten und Transparenz

Ein weiteres Problem ist die Berechnung der Materialkosten. § 6 Abs. 1 GOZ ermöglicht die Analogberechnung, doch es gibt keine klare Regelung zur separaten Abrechnung von Materialkosten. Viele Landeszahnärztekammern empfehlen daher, die Materialkosten bei der Auswahl der Analogleistung zu berücksichtigen. Besonders bei teuren Materialien kann eine separate Berechnung zu mehr Transparenz und höherer Akzeptanz führen.

Fazit

Es ist essenziell, alle in der Zahnarztpraxis durchgeführten endodontischen Leistungen zu analysieren, um mögliche Analogpositionen zu identifizieren. In der Analogliste der BZÄK können Sie sehen, welche zusätzlichen Leistungen angelegt werden müssen. Wenn Sie ein Abrechnungsbeispiel für eine Endodontiebehandlung bei einem GOZ-Patienten wünschen, kontaktieren Sie uns gerne unter: info@likha-akademie.de

Ihre Netzwerk Expertin 

Natalia Gerlach