Die Übernahme einer bestehenden Zahnarztpraxis stellt weiterhin die häufigste Form der Existenzgründung von Zahnärztinnen dar. Im Gegensatz zur Eröffnung einer eigenen, neuen Praxis profitiert man von dem bestehenden Patientenstamm und der Praxisinfrastruktur. Dies vereinfacht die Niederlassung.
Aus rechtlicher Sicht stellt die Praxisübernahme den Kauf der Gesamtheit aller die Zahnarztpraxis betreffenden Vermögenswerte dar. Diese bestehen aus dem immateriellen und materiellen Praxisvermögen sowie den zur Praxis gehörenden Rechtsverhältnissen (Personal, Mietverhältnis, sonstige Praxisverträge). Das immaterielle Praxisvermögen (Goodwill) stellt die Ertragschancen der Praxis dar, welches sich durch den bestehenden Patientenstamm und insbesondere auch den Standort der Praxis und bestehendes Know-how bestimmt. Materielles Praxisvermögen sind alle im Eigentum der Veräußerin stehenden Geräte und Gegenstände der Praxis.
Abzugrenzen ist die Übernahme einer Einzelpraxis an dieser Stelle von dem Eintritt in eine bestehende Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ). In diesem Fall werden nicht materielle und immaterielle Werte übernommen, sondern ein Gesellschaftsanteil an der BAG bzw. dem MVZ. Diese Konstellation beinhaltet eigene Rechtsfragen und ist nicht Gegenstand der Darstellung.
Soweit – wie meist – auch die vertragszahnärztliche Tätigkeit der Praxisabgeberin übernommen und fortgeführt werden soll, ist Grundvoraussetzung hierfür die Zulassung der Übernehmerin zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung. Hierüber entscheidet der jeweils zuständige Zulassungsausschuss für Zahnärzte. Dieses Verfahren sollte wegen der zu berücksichtigenden Verfahrensdauer mit ausreichendem Vorlauf vor dem Tag der geplanten Praxisübernahme eingeleitet werden.
Was ist grundsätzlich vor und bei einer Praxisübernahme zu beachten?
Soweit eine geeignete Praxis gefunden wurde, sollten zunächst weitere Details ermittelt werden, welche sowohl für die Entscheidung über den Kauf als auch die Kaufpreisverhandlungen von wesentlicher Bedeutung sind:
- Wie ist die Umsatz-, Kosten- und Ertragslage der Praxis? Hierzu sollten die BWA´s bzw. Abschlüsse der letzten 2-3 Jahre sowie KZV-Abrechnungsbescheide eingesehen werden
- Wie ist der Zustand der Räume, Geräte sowie der EDV?
- Hat die Praxisinhaberin die Räume angemietet oder stehen diese in deren Eigentum? Besteht der Wunsch und die Möglichkeit, die Praxisräume weiterzunutzen oder muss bzw. soll die Praxis verlegt werden?
- Wie ist der Personalbestand der Praxis?
- Hat die Praxis einen besonderen Schwerpunkt, welcher fortgeführt werden kann?
Die Kaufpreisverhandlungen sind naturgemäß immer sehr individuell. Die verschiedenen anerkannten Praxisbewertungsmethoden kommen zu teils sehr unterschiedlichen Ergebnissen. Im Ergebnis sind Kaufpreisverhandlungen von dem Grundsatz „Angebot und Nachfrage“ geprägt. Die notwendige Finanzierung des Kaufpreises sollte frühzeitig mit einer Bank abgestimmt werden.
Um den immateriellen Praxiswert soweit wie möglich zu erhalten, kann es sinnvoll sein, als Praxisübernehmerin vor dem Praxiskauf eine gewisse Zeit bereits als angestellte Zahnärztin in der Praxis tätig zu werden. Hierdurch erfolgt ein stärkere Patientenbindung und können wichtige Einblicke in die Praxisorganisation vermittelt werden. Umgekehrt kann auch eine weitere Tätigkeit der Praxisabgeberin nach dem Verkauf auf Anstellungsbasis sinnvoll sein.
Was ist bei der Vertragsgestaltung zu beachten?
Im Rahmen der Kaufvertragsgestaltung sind einige maßgebliche Punkte zu beachten. Die Interesslagen von Praxisübernehmerin und Praxisabgeberin sind bei der Gestaltung der einzelnen Vertragsklauseln dabei nicht immer deckungsgleich, sodass im Ergebnis ein angemessener Ausgleich der Interessen anzustreben ist.
Zu den wesentlichen Inhalten zählen:
1. Die Regelung über den Kaufgegenstand. Es bedarf einer ausreichenden Bestimmtheit des materiellen Vermögens, also neben den Vorräten und dem Sprechstundenbedarf insb. der Benennung der übereigneten Gegenstände. Dies erfolgt durch die Beifügung von Inventarlisten zum Kaufvertrag. Als Praxisübernehmerin sollte darauf geachtet werden, dass alle wesentlichen Geräte und Gegenstände in dieser Liste aufgeführt sind. Zu regeln ist auch, in welchem Zustand sich die Gegenstände und Geräte bei Übernahme befinden sollen.
2. Im Rahmen der Übernahme des immateriellen Vermögens sind die berufsrechtlichen Grenzen der Vertragsgestaltung zu beachten. Die Patientenkartei kann nicht einfach übernommen werden, da dem der Datenschutz und die zahnärztliche Schweigepflicht der Abgeberin entgegenstehen. Hierzu muss der Vertrag daher ausreichende Klauseln zum Schutz der Patientinnen und Patienten vorsehen (sog. Zwei-Schranken-Modell). Die Abgeberin darf die Patienten auch nicht bewusst der Übernehmerin zuführen. Eine sachliche Information über die Praxisnachfolge ist aber erlaubt.
3. Die Regelungen zum Kaufpreis beinhalten neben dessen Festlegung die Fälligkeit sowie Verzugszinsen. Aus Sicht der Praxisveräußerin kommen zudem Regelungen zur Absicherung der Kaufpreiszahlung (insb. Bankbürgschaften) in Betracht.
4. Bei einer geplanten Übernahme der Praxisräume ist der Abschluss eines Mietvertrages zwischen der Übernehmerin und dem Vermieter bzw. der Eintritt der Übernehmerin in den bestehenden Mietvertrag von wesentlicher Bedeutung. Dies bedarf separater Verhandlungen mit dem Vermieter über die Konditionen des Mietvertrages (insb. Mietdauer zzgl. Verlängerungsoptionen, Zustand der Mieträume, Regelung zu Rückbauverpflichtungen, Mietzins, Nutzungsrechte etc.). Diese zur Standortsicherung notwendigen Verhandlungen werden häufig unterschätzt bzw. nicht ausreichend beachtet. Der Praxiskaufvertrag sollte insoweit Regelungen vorsehen, die sicherstellen, dass der Praxiskauf nur bei Klärung der Mietsituation zustande kommt.
5. Die Übernahme einer Zahnarztpraxis stellt in der Regel einen sog. Betriebsübergang i. S. d. § 613a BGB dar. Dies bedeutet, dass die Übernehmerin das gesamte zum Zeitpunkt der Praxisübernahe vorhandene Praxispersonal kraft Gesetz zu den bestehenden Konditionen übernimmt. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass dieses Personal und die Konditionen der Arbeitsverträge der Übernehmerin bekannt sind und sichergestellt wird, dass hierzu zwischen dem Vertragsabschluss und der Praxisübernahme keine nachteiligen Änderungen mehr eintreten. Zudem muss das Personal rechtzeitig über den Betriebsübergang informiert werden, da diesem ein Widerspruchsrecht zusteht.
6. Soweit sonstige Verträge und Rechte (insb. Leasingverträge, Softwareverträge, Marken, Domain) übernommen werden sollen, geschieht dies, mit Ausnahme von bestimmten Versicherungen, nicht kraft Gesetz, sondern bedarf es einer einzelvertraglichen Regelung mit Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners. Auch hierzu sollten Regelungen getroffen werden.
7. Darüber hinaus sollte über die Einnahmen und Ausgaben der Praxis eine Rechnungsabgrenzung zum Tag der Übernahme aufgenommen werden. Das für die bis zum Tag der Übernahme erbrachten Leistungen erzielten Honorare steht der Abgeberin zu. Denkbar sind Regelungen zur Durchführung von notwendigen Nachbesserungsarbeiten der Abgeberin nach dem Verkauf.
8. Aus Sicht der Übernehmerin sollte zum Erhalt des Goodwill eine Konkurrenzschutzklausel vereinbart werden. Hiermit wird es der Veräußerin untersagt, sich für die Dauer von zwei Jahren nach der Praxisabgabe erneut in einem zu definierenden Umkreis niederzulassen oder eine vergleichbare konkurrierende Tätigkeit aufzunehmen. Zur Absicherung des Verbotes ist für den Fall der Zuwiderhandlung zur Vereinbarung einer Vertragsstrafe zu raten.
9. Wie bereits dargelegt, bedarf die Fortführung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit der Zulassung der Übernehmerin zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung. Die Praxisübernahme sollte daher unter der aufschiebenden Bedingung der Zulassung stehen.
10. Aus Sicht der Übernehmerin sollte sichergestellt sein, dass sich die Praxis zum Zeitpunkt der Übergabe in dem vereinbarten Zustand befindet und die für die Kaufpreisfindung relevanten Informationen richtig waren. Hierzu werden Garantien der Abgeberin vereinbart, bei deren Verstoß Schadenersatzansprüche entstehen oder im schlimmsten Fall auch ein Rücktritt vom Vertrag in Betracht kommt.



