Endet mit Ablauf des heutigen Tages

Wie eine Vergütung, die das Gesetz bis 2027 leben lässt, an einem Mittwochabend für tot erklärt wurde

Es gibt Rundschreiben, die behaupten etwas so ruhig, dass man den Widerspruch erst beim zweiten Lesen bemerkt. Dieses hier behauptete, etwas ende heute — das laut Gesetz erst in 6 Monaten enden soll. Und es hatte, das muss man würdigen, gleichzeitig vollkommen recht und vollkommen unrecht.

Es war ein Mittwoch, der 29. Juli, kurz nachdem die meisten Praxen den Schlüssel schon halb im Schloss hatten. In den Postfächern lag ein Rundschreiben der Kassenärztlichen Vereinigung, und schon die Betreffzeile hatte die Dringlichkeit eines Rauchmelders: eine bestimmte Gebührenordnungsposition, hieß es, ende heute. Nicht demnächst. Nicht zum Quartal. Heute.

„Die Pauschale für die ePA-Erstbefüllung endet mit Ablauf des heutigen Tages“, stand da, im sachlichen Ton eines Menschen, der lediglich eine Uhr abliest. Es war der Satz, der dieselbe Funktion erfüllt wie ein Feueralarm, nur mit weniger Bewegung — und er kam an einem Tag, an dem man den Betroffenen nicht einmal die Höflichkeit einer Nacht zum Schlafen ließ.

Gemeint war die 01648, ein paar Euro dafür, dass eine Praxis die elektronische Patientenakte eines Menschen zum ersten Mal befüllt. Die Praxen hatten das getan, brav, wie man Dinge tut, für die es eine Ziffer und also einen Segen gibt. Und ab morgen, so die Mitteilung, gäbe es für dieselbe Arbeit eben nichts mehr. Das Wörtchen „eben“ trug wieder die ganze Last.

Der Grund, hieß es, sei das große neue Gesetz mit dem sperrigen Namen — das Beitragssatzstabilisierungsgesetz, am selben Tag im Bundesgesetzblatt erschienen. Die Reform lässt sich in einem Satz zusammenfassen, den niemand gern hört: Die Vergütung darf nicht schneller wachsen als die Einnahmen der Kassen. Im ambulanten Bereich heißt das die Rückkehr der Budgetierung, und für die Jahre 2027 bis 2029 zieht der Gesetzgeber der maßgeblichen Rate noch einen Prozentpunkt ab — gleichsam ein Trinkgeld in die falsche Richtung.

So weit, so bekannt. Nur hatte das Gesetz an genau dieser Stelle ein Problem mit dem Kalender. Es streicht die gesetzliche Grundlage der ePA-Erstbefüllung, das ist wahr. Wer aber bis zum Inkrafttretensartikel durchhält — es ist der letzte, Artikel 8, und er steht auf Seite 45 —, findet die Streichung dort fein säuberlich datiert: auf den 1. Januar 2027. Nicht auf morgen. Auf nächstes Jahr.

Man muss diese Asymmetrie einen Moment auf der Zunge zergehen lassen. Dasselbe Gesetz führt an anderer Stelle eine verpflichtende Zweitmeinung ein und verlangt vom Arzt, den Patienten in der Regel zehn, bei bestimmten Eingriffen fünfzehn Arbeitstage vorher aufzuklären. Vorlauf, den der Arzt zu gewähren hat: fünfzehn Tage. Vorlauf, den man dem Arzt gewährt, ehe ihm eine Vergütung gestrichen wird: null. Das Verhältnis hat eine gewisse Ehrlichkeit.

Nun ist die Wahrheit, wie so oft, unaufgeregter als die Empörung. Der sofortige Wegfall zum 30. Juli steht so im Gesetz gar nicht; er stammt aus dem Maschinenraum darunter, aus einer befristeten Vereinbarung über die Ziffer selbst, die zufällig an diesem Tag auslief. Und gestrichen wird ohnehin nur die Erstbefüllung, die 01648. Ihre kleine Schwester, die Zusatzpauschale für das weitere Befüllen, lebt vorerst weiter. Es fällt also nicht „die ePA-Vergütung“ — es fällt ein Teil, und er fällt aus einem anderen Grund, als das Anschreiben nahelegt.

Aber das ist es ja gerade: Zwischen dem, was das Gesetz sagt (2027), und dem, was in den Praxen ankam (heute Nacht), lag ein Rundschreiben, das beide Daten zu einem einzigen verschmolz und den Praxen die Differenz als vollendete Tatsache auf den Tresen legte. Wer die Betreffzeile las, wusste, dass heute etwas endet. Wer das Gesetz las, wusste, dass das so nicht stimmt. Beides gleichzeitig zu wissen, war an diesem Mittwoch offenbar zu viel verlangt.

Als der Drucker am nächsten Morgen wieder ansprang, befüllte irgendwo eine Praxis noch eine Akte — im rührenden Vertrauen darauf, dass eine Leistung, für die es gestern Geld gab, heute wenigstens noch existiert. Der Lernerfolg ist unbequem und schlicht: Ein Gesetz liest man bis zum Inkrafttretensartikel. Eine Betreffzeile liest man in drei Sekunden. Und wer nur Letztere liest, erfährt vom Ende einer Vergütung genau an dem Tag, an dem es angeblich schon eingetreten ist — mit einem Vorlauf, der sich, ganz rechtssicher, gegen null improvisiert.

Die Mechanik dahinter

Was das Gesetz sagt: Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228 vom 29.07.2026) streicht die gesetzliche Grundlage der ePA-Erstbefüllung (§ 346 Abs. 3–5 SGB V). Laut Inkrafttretensartikel (Art. 8 Abs. 2) wirkt diese Streichung erst zum 1. Januar 2027 — einen sofortigen Wegfall gibt der Gesetzeswortlaut nicht her.

Woher der 30. Juli kommt: Der sofortige Wegfall der GOP 01648 beruht nicht auf dem Inkrafttreten des Gesetzes, sondern auf der EBM-Ebene — der Befristung der bundeseinheitlichen Erstbefüllungsvereinbarung (§ 346 Abs. 6 SGB V). Die GOP 01647 (weitere Befüllung) bleibt vorerst bestehen. Und dennoch hatte die KBV die Verlängerung bis zum 31.12.2026 mitgeteilt, was übrigens auch auf der Website betreffender KV zu finden ist….