Das LG Berlin II hat mit Urteil vom 18.11.2025, Az. 52 O 149/25, den Anbieter des Buchungsportals Doctolib wegen bestimmter voreingestellter Filterfunktionen, die gesetzlich Versicherte Patienten – auch – als Selbstzahler vermittelt, auf Unterlassung verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Worum genau geht es?
In dem Terminbuchungsportal für Praxen ist eine automatische Filterfunktion eingerichtet, bei der Patienten die Angaben: „Versicherungsart gesetzlich + Nur Termine mit gesetzlicher Versicherungsart“ auswählen konnten, diesen im späteren Buchungsverlauf dann aber auch Termine in Privatpraxen bzw. im Privatpatientenkalender als Selbstzahler angeboten wurden. Der Patient wurde darüber in einem Pop-up-Fenster informiert, mit beispielhaft folgendem Hinweis: „[…] Bitte achten Sie darauf, Ihre entsprechende Versicherungsart auszuwählen. Wir führen eine Privatpraxis, gesetzlich Versicherte Patienten können NUR! als Selbstzahler zu uns in die Praxis kommen. Das bedeutet, dass Sie die Leistungen von den gesetzlichen Krankenkassen in der Regel nicht erstattet bekommen und die Kosten selbst tragen müssen. Bitte bringen Sie als Selbstzahler in Vorkasse 200 € bar mit. […]“
Dagegen ging der Dachverband der deutschen Verbraucherschutzzentralen vor, mahnte die Beklagte ab und erhielt schließlich vom Landgericht Berlin II Recht zugesprochen. Das Gericht betonte, dass eine irreführende geschäftliche Handlung nach Wettbewerbsrecht im Sinne des § 5 Abs. 2 (Fall 2) Nr. 1 UWG vorliege, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über die Bedingungen enthält, unter denen eine Dienstleistung erbracht wird.
Die Filterfunktion enthielt zwar die Möglichkeit zwischen gesetzlich und privat versicherten Patienten zu differenzieren. Dennoch wurden den gesetzlich versicherten Patienten (auch) Termine angezeigt, bei denen sie gegen Vorkasse als Selbstzahler einen Terminvorschlag erhielten.
Auch der eingeblendete Warnhinweis half nicht darüber hinweg: Die Irreführung sei schon dadurch vollzogen, dass der Patient dazu verleitet worden sei, sich einen konkreten Terminvorschlag bei einer Privatarztpraxis überhaupt anzusehen, obwohl er die Vorauswahl einer Behandlung auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung gewählt hatte. Dies eröffne die Möglichkeit, so das Landgericht Berlin II, dass sich der Verbraucher – um den Suchvorgang nicht erneut starten zu müssen – mit dem unterbreiteten Vorschlag begnüge und die damit verbundenen Nachteile in Kauf nehme. Die Filterfunktion sei daher geeignet, den Verbraucher zu einer Terminbuchung zu veranlassen, die er bei einer Beschränkung der Terminvorschläge auf Praxen mit Kassenzulassung, nicht vorgenommen hätte, so das Gericht. Privatärztliche Honorare übersteigen regelmäßig die Gebühren, die von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden, sodass absehbar keine vollständige Erstattung erfolge.
Wenn das Buchungsportal Termine ausblendet, bei denen der behandelnde Arzt die Vorgabe gemacht hat „Nur privat Versicherte oder Selbstzahlende“ kann der Patient erwarten, dass auch die für ihn eingerichtete Filterfunktion entsprechend benannt wird, so das Landgericht Berlin II.
Warum ist das Urteil für Sie relevant?
Das Urteil des LG Berlin II vom 18.11.2025, Az. 52 O 149/25, bezieht sich zwar ganz konkret zunächst nur auf den Anbieter des Buchungsportals Doctolib. Dennoch ist generell zu beachten, dass bei Terminangeboten zur Privatbehandlung gegenüber gesetzlich versicherten Patienten Vorsicht zu walten hat.
Wird der Kassenpatient wie in dem entschiedenen Fall durch einen Kalenderfilter eines Buchungsportals oder einer Praxis dazu verleitet, eine Privatbehandlung anstelle einer Kassenbehandlung auszuwählen, ist dies wettbewerbswidrig, so das Landgericht Berlin II. Entsprechendes gilt für mündliche telefonische Angebote bei einer Terminvereinbarung.
Darüber hinaus gilt für Vertrags (zahn) ärzte in Person jedoch zusätzlich, dass sie gesetzlich Versicherte nicht zur Inanspruchnahme einer privat (zahn)ärztlichen Versorgung anstelle der ihnen zustehenden Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung beeinflussen dürfen gemäß § 128 Abs.5a SGB V. Anderenfalls liegt ein Verstoß gegen die vertrags (zahn)ärztlichen Pflichten vor und es drohen disziplinarrechtliche Konsequenzen der Kassen (zahn)ärztlichen Vereinigung.
Wenn das aktuell im Bundestag beratene, sog. GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz zur Gesundheitsreform 2026 in den Leistungskatalogen die bestehenden Kassenleistungen wirtschaftlich abwerten sollte, ist daher nicht dazu zu raten und sollte man als Vertrags (zahn)ärztin nicht verleitet sein, Kompensation auf dem o.g. Weg zu wählen. Selbstredend gilt dies nur für medizinisch indizierte, notwendige Leistungen, die Bestandteil des gesetzlichen Leistungskatalogs sind und nicht für Leistungen, die auch gesetzlich Versicherte Patienten nur als reine Privatleistung beziehen können (z.B. IGeL-Leistungen, oder kosmetische Operationen ohne medizinische Indikation).
Frankfurt am Main, 16.06.2026
Henriette Marcus, LL.M.
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht
Marcus Medizinrecht Fachanwaltskanzlei
Brüder-Grimm-Straße 13
60314 Frankfurt am Main

