Die Risiken einer Betriebsprüfung und wie Sie diese minimieren können

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Eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt muss heute fast jeder Zahnarzt mindestens einmal in seiner beruflichen Laufbahn über sich ergehen lassen. Für Sie und Ihren Steuerberater bedeutet dies eine hohe zeitliche und nervliche Belastung, da der Betriebsprüfer mit vielen Fragen an Sie herantritt. Haben Sie die Betriebsprüfung erfolgreich, also ohne hohe Steuernachzahlungen, hinter sich gebracht, ist dies zumindest ein Trost für den psychischen Druck, dem Sie vielleicht zuvor ausgesetzt waren.

Um entspannt mit der meist neuen Situation „Betriebsprüfung“ umgehen zu können, möchte ich Sie in diesem Blogbeitrag auf spezielle Risiken einer Betriebsprüfung in einer Zahnarztpraxis aufmerksam machen und Ihnen Tipps geben, wie Sie diese Risiken laufend minimieren können.

Wer wird geprüft?

Hierfür beginnen wir mit einem kurzen Überblick, welche Praxen überhaupt geprüft werden: Es gibt verschiedene Anlässe, die eine Betriebsprüfung auslösen können. Zunächst gibt es sogenannte Größenklassen, die darüber bestimmen, ob ein Betrieb immer, selten oder wahrscheinlich gar nicht geprüft wird.

Zählt Ihre Praxis zu den sogenannten Großbetrieben, wird lückenlos, d. h. jedes Geschäftsjahr geprüft. Mittelbetriebe werden nicht automatisch lückenlos geprüft, sondern zwischen diesen Prüfungen können immer Jahre liegen, in denen keine Prüfung stattfindet. Bei Kleinbetrieben kann es durchaus vorkommen, dass diese überhaupt nicht geprüft

werden. Die Auswahl der zu prüfenden Kleinbetriebe erfolgt nämlich nach Zufallsgesichtspunkten oder nach Schwerpunkten, die dem Finanzamt zum Beispiel durch

Kontrollmitteilungen auffallen (Großbetrieb= steuerlicher Gewinn > 650 TEUR, mittlerer Betrieb = steuerlicher Gewinn > 150 TEUR, Kleinbetrieb = steuerlicher Gewinn > 40 TEUR – Betrachtung hier ohne Umsatzgrenzen).

Welche Tatbestände erhöhen die Wahrscheinlichkeit für eine Betriebsprüfung?

  • Ihre Zahnarztpraxis wurde bisher noch nicht geprüft.
  • Ihre letzten Einkommensteuerbescheide stehen unter dem sogenannten „Vorbehalt der Nachprüfung“.
  • Betriebsveränderungen – wie z. B. Aufgabe, Veräußerung, Übertragung der Praxis oder Kooperationen – haben stattgefunden.
  • Es sind geringe Privatentnahmen bei einem hohen privaten Lebensstandard zu verzeichnen.
  • Es existieren Verträge mit Familienangehörigen, z.B. Arbeits-, Darlehens- oder Mietverträge.

Ist Ihre Praxis nun ausgewählt worden, heißt es Ruhe bewahren. Nachfolgend zeige ich Ihnen einige Prüfungsschwerpunkte auf, die sich Betriebsprüfer bei Zahnärzten in der Regel bilden und gebe Ihnen Hinweise, um unangenehme Überraschungen bei einer Prüfung zu vermeiden.

1. Privatpatientenrechnungen und Barumsätze

Es kann sein, dass der Betriebsprüfer die Privatrechnungen anfordert, soweit sie nicht über einen Abrechnungsdienst abgewickelt worden sind. In diesem Fall ist es wichtig, eine vollständige und in den Rechnungsnummern fortlaufende Sammlung der Privatrechnungen vorzulegen. Insbesondere sollten alle Rechnungen aus dem gleichen Rechnungsschreibungssystem stammen, unabhängig davon ob sie bar, per ec-Karte oder per Überweisung gezahlt wurden. Also auch für Prophylaxeleistungen und Bescheinigungen sollten keinesfalls bloße Barquittungen sondern „ordentliche“ Rechnungen an den Patienten ausgehändigt werden.

2. Umsatzsteuer

Erbringen Sie umsatzsteuerliche Leistungen, die über die sog. Kleinunternehmergrenze (17.500 EUR) hinausgehen, sind Sie ab dem Folgejahr verpflichtet, auf diese Leistungen Umsatzsteuer zu erheben. Hierzu gehören zum Beispiel kosmetisches Bleaching, Zahnschmuck, Verkauf von Dentalartikeln, Eigenlaborleistungen, bestimmte Gutachten, Vorträge oder schriftstellerische Tätigkeit. Diese Grenze wird in der Regel auch vom Steuerberater überwacht; hierfür muss für diesen aber ersichtlich sein, in welcher Höhe oben genannte Umsätze erbracht werden (z.B. über Umsatzauswertungen aus der Praxissoftware). Wird erst im Rahmen einer Betriebsprüfung eine Umsatzsteuerpflicht aufgedeckt, können unter Umständen Vorsteuern (also Umsatzsteuern aus Eingangsrechnungen) im Zusammenhang mit den umsatzsteuerpflichtigen Leistungen nicht geltend gemacht werden.

3. PKW

Bei vielen Betriebsprüfungen wird gerne das Thema PKW aufgegriffen, insbesondere wenn in der Praxis ein PKW im Betriebsvermögen und Fahrtenbuchaufzeichnungen geführt werden. Denn: ein kleiner Fehler im Fahrtenbuch reicht aus, um das gesamte Fahrtenbuch abzuerkennen mit der Folge, dass die Privatfahrten geschätzt würden.

Als Fehler zählt zum Beispiel, wenn der Kilometerstand auf einer Reparaturrechnung nicht mit dem Kilometerstand im Fahrtenbuch übereinstimmt. Bei einer betrieblichen Nutzung von über 50% besteht neben der Fahrtenbuchmethode noch die Möglichkeit, den privaten Eigenverbrauch nach der sog. 1%-Methode zu ermitteln. Hier sollten Sie mit Ihrem Steuerberater besprechen, welche Variante für Sie die geeignete und praktikabelste ist.

Fazit:

Da in vielen Bundesländern immer mehr Betriebsprüfer speziell geschult werden, ist es umso wichtiger, dass Sie mit Ihrem Steuerberater in einem ständigen Austausch bleiben und über die immer strenger werdenden Anforderungen einer lückenlosen und wenig angreifbaren Buchführung sprechen. Nur so können Sie zukünftig anstehenden Betriebsprüfungen gelassen gegenübertreten.