Risiken bei der Verwendung von Testsiegeln

Christian Heß

Die rechtliche Bewertung ärztlicher Werbemaßnahmen hat in den letzten Jahren eine gewisse Liberalisierung erfahren. Dennoch verbleiben rechtliche Grenzen, welche insbesondere im Rahmen des Internetauftritts von Praxen zu beachten sind. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) befasst sich zwar nicht unmittelbar mit Werbung von Ärztinnen und Ärzten, betrifft aber eine von diesen häufig verwendete Werbemaßnahme und kann mittelbar auch Folgen für diese haben. Hintergrund der Entscheidung sind die vom Magazin Focus Gesundheit jährlich veröffentlichten Ärztelisten, zu welchen die dort ausgezeichneten Ärztinnen und Ärzte Testsiegel als „TOP Mediziner“ oder „Focus Empfehlung“ entgeltlich nutzen und auf ihren Internetplattformen oder auch in der E-Mail-Signatur verwenden können.

I. BGH, Urteil vom 30. Juli 2026 - I ZR 130/25

Gegenstand des Urteils des BGH war die Frage, welche Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit des Testverfahrens und der Gestaltung der Siegel zur Vermeidung einer Irreführung bei der entgeltlichen Bereitstellung von Testsiegeln an Ärztinnen und Ärzte zu stellen sind.

Die beklagte Verlegerin verlegt die mehrmals im Jahr erscheinende Zeitschrift „Focus Gesundheit“, welche 1x jährlich unter dem Titel „Ärzteliste“ herausgebracht wird. Die Ärztelisten aus 2020 und 2021 bestanden jeweils aus einer nach Fachbereichen geordneten Aufstellung von Medizinern. Neben verschiedenen Kategorien wie „Fachrichtung“ und „Behandlungsspektrum“ enthielten die Ärztelisten 2020 und 2021 auch die Kategorien „von Kollegen empfohlen“, „von Patienten empfohlen“, „von Ärzten empfohlen“ und „Patientenbewertung“. An die in den Ärztelisten aufgeführten Ärzte verlieh die Verlegerin ein Testsiegel, das diese als „FOCUS Top Mediziner“ auswies. Zudem wurden bestimmte Fachärzte mit einem Siegel als „FOCUS Empfehlung“ ausgezeichnet. Gegen Zahlung einer jährlichen Lizenzgebühr konnten diese Siegel von den jeweiligen Ärzten zu Werbezwecken genutzt werden.  Hiergegen ging die Wettbewerbszentrale vor und monierte eine Irreführung der Verbraucher nach § 5 Abs. 1 UWG.

Da solche Testsiegel Einfluss auf die Entscheidung von Verbrauchern, hier also potentielle Patienten, bei der Auswahl ihres Behandlers haben können, sind an das Testverfahren und die Gestaltung des Logos bestimmte Anforderungen zu stellen.

1) Werbung mit Testergebnissen

Grundsätzlich liegt eine Irreführung im Sinne von § 5 UWG vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Dabei kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck die geschäftliche Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft (BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23).

Eine Irreführung kann bei Testsiegeln dann vorliegen, wenn der Test mit beispielsweise unrichtigen Behauptungen oder Methoden arbeitet oder durch unklare oder missverständliche Behauptungen angereichert oder präsentiert wird. Daneben kann eine Irreführung auch darin liegen, dass die Ergebnisse der Tests unklar wiedergegeben werden oder nicht leicht und eindeutig überprüfbar sind.

In Zusammenhang mit Produktbewertungen und deren Werbung mit Testsiegeln hat die Rechtsprechung bisher bereits festgestellt, dass die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informierten geschäftlichen Entscheidung spürbar beeinträchtigt wird, wenn er eine testbezogene Werbung (beispielsweise mangels erkennbarer Fundstelle) nicht prüfen und insbesondere nicht in den Gesamtzusammenhang des Tests einordnen kann. Um das mit einem Siegel oder Prüfzeichen verbundene Qualitätsurteil bewerten zu können, müssen daher die Rahmenbedingungen und der Inhalt des zugrundeliegenden Produkttests für den Verkehr überprüfbar sein (BGH, Urteil vom 15.4.2021 – I ZR 134/20).

Abzugrenzen sind Testsiegel (inklusiver subjektiver Bewertungen) von sogenannten Prüf- oder Gütesiegeln, die von einem sachkundigen Prüfer in einem fachlich geeigneten Prüfverfahren durchgeführt werden (zB. TüV) und bei denen folglich nochmals strengere Maßstäbe gelten (vgl. OLG München, Urt. v. 22.5.2025 – 29 U 867/23 e).

2) Grundsätze der gesundheitsbezogenen Werbung

Der BGH führt in seiner aktuellen Entscheidung aus, dass es sich bei den Logos „FOCUS Top Mediziner“ und „FOCUS Empfehlung“ um Testlogos mit Gesundheitsbezug handelt, für die im Rahmen der Prüfung, ob eine Irreführung vorliegt, hinsichtlich des Testverfahrens und der Gestaltung die Grundsätze der gesundheitsbezogenen Werbung gelten.

 Gesundheitsbezogene Werbung unterliegt insoweit besonders strengen Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einer Werbeaussage, um dem Schutz der Gesundheit und der Verbraucher gerecht zu werden.

Unter Beachtung dieser Grundsätze müssen nach der Entscheidung des BGH aus dem Testverfahren resultierende Einschränkungen oder Vorbehalte hinsichtlich der durch das Logo vermittelten Aussage aus diesem selbst klar erkennbar sein. Denn die Verbraucher sollen nicht zu einer Entscheidung veranlasst werden, die sie ansonsten nicht getroffen hätten.

3) Testverfahren

Maßgeblich war daher einerseits, auf welchem Testverfahren die Siegelvergabe basierte.

Der BGH stellt fest, dass die Grundlagen der Bewertung in mehrfacher Hinsicht noch nicht nachvollziehbar war und daher nicht mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden konnte, dass das angewendete Testverfahren geeignet war, den strengen Anforderungen an die Richtigkeit des Testergebnisses mit Gesundheitsbezug zu genügen.

Folgende Punkte wurden hierfür u. a. angeführt:

  • Im Rahmen des Testverfahrens von Focus genügte bereits allein die vorherige Auszeichnung als „FOCUS Top Mediziner“ für die Aufnahme in die Liste, aus der schließlich die Ärzte für die Vergabe des Siegels ausgewählt wurden.
  • Zudem war für den BGH nicht eindeutig ersichtlich, nach welchen Maßstäben Punkte an die ausgewählten Mediziner vergeben wurden.
  • die Beurteilung der Behandlungsleistung beruhte wesentlich auf den Selbstauskünften der befragten Ärzte beruhte.

Im Ergebnis konnte auf der Grundlage dieser Feststellungen vom BGH noch nicht hinreichend verlässlich beurteilt werden, worin sich die ausgezeichneten von nicht ausgezeichneten Ärzten unterscheiden.

4) Gestaltung des Testlogos

Vor diesem Hintergrund äußerte der BGH auch Bedenken zur Gestaltung der Testlogos, weil dieses etwaige mit dem Testverfahren verbundene Einschränkungen ihrer Aussagekraft nicht klar erkennen ließen.

Grundlage der Erhebungen von Focus Gesundheit waren unter anderem die subjektiven Empfehlungen von Arztkollegen, Selbstauskünfte sowie Patientenbewertungen. Aus den Logos ging nach Auffassung des BGH hingegen nicht hervor, auf Grundlage welcher Kriterien das Testurteil zustande gekommen ist und auf wessen subjektiven Einschätzungen es beruht. Damit verschleierte die Gestaltung der Testlogos den maßgeblichen Einfluss subjektiver Einschätzungen von Arztkollegen, der ausgezeichneten Ärzte selbst und Patienten, also medizinischen Laien, und beanspruchte so in nicht gerechtfertigter Weise fachliche Autorität.

Durch diese Erwägungen wird deutlich, dass es für die Bewertung der Irreführung darauf ankommt, inwiefern die Testsiegel eine fachliche Seriosität bei Verbrauchern vermitteln. Dabei muss erkennbar sein, ob die fachärztliche Kompetenz von einer neutralen Position heraus oder eher von fachlichen Laien oder in Form von Selbstauskünften der Ärztinnen und Ärzte abgeleitet wird. Dabei ist es grundsätzlich nicht verboten, subjektive Einschätzungen miteinzubeziehen. Dies muss dann aber deutlich für Verbraucher ersichtlich sein und darf nicht verschleiert werden.

II. Konsequenzen für die Ärztinnen und ÄrzteGib hier deine Überschrift ein

Der BGH hat nicht abschließend entschieden, sondern die Sache zurückverwiesen, um die offenen Sachverhaltsfragen zum Testverfahren klären zu lassen. Eine abschließende Entscheidung zu den verwendeten Siegeln steht daher noch aus.

Auch wenn sich das Verfahren gegen den Verlag richtete, ergeben sich hieraus aber auch für Ärztinnen und Ärzte bei der Verwendung von Testsiegeln wichtige Konsequenzen. Denn auch diese können bei der Nutzung von als irreführend einzustufenden Siegeln wegen irreführender Werbung nach § 5 UWG in Anspruch genommen werden. Daneben bestehen auch berufsrechtliche Pflichten, sachlich und nicht irreführend zu informieren. Einige Ärztekammer haben bereits unter Verweis auf das Urteil auf die sich auch aus dem Berufsrecht ergebenden Prüfpflichten von Ärztinnen und Ärzten bei der Verwendung von Testsiegeln hingewiesen. Es ist daher auch Ärztinnen und Ärzten anzuraten, vor Verwendung von Testsiegeln die Seriosität, Aussagekraft und Transparenz des Testverfahrens und der Gestaltung der Testsiegel zu prüfen.

Neben der Prüfung der Zulässigkeit der Siegel selbst sei an dieser Stelle daran erinnert, dass daneben auch der Verweis auf Testergebnisse durch die Ärzte selbst nicht irreführend oder anpreisend sein darf. Beispielhaft muss bei der Werbung auf einer Ärzte-Website mit der Aussage „ausgezeichnet als Top20“ darauf geachtet werden, dass der Verbraucher auch darüber informiert wird, von wem diese Bewertung stammt und aufgrund welcher Kriterien sie erfolgte (LG Leipzig, Urteil vom 24. September 2021 – 5 O 547/21). Daher ist zu beachten, dass der Verweis auf ein Siegel, das für ich genommen zulässig ist, durch eine werbliche Zuspitzung dennoch irreführend verwendet werden kann.