Im digitalen Zeitalter erlangt auch für Zahnärzte die Darstellung im Internet immer größere Bedeutung. Sowohl im Rahmen der Erstellung der Praxis-Webseite und von Social-Media-Profilen als auch bei der Darstellung auf Bewertungsplattformen eröffnen sich für Zahnärztinnen Möglichkeiten, aber auch Risiken. Neben den allgemeinen rechtlichen Vorgaben (z. B. zum Datenschutz, Impressumspflichten, Cookie-Bannern) sind beim Auftritt im Internet auch spezielle berufsrechtliche Anforderungen zu beachten. Diese ergeben sich insbesondere aus der Berufsordnung der jeweils zuständigen Zahnärztekammer, dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) und dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). In diesem Blogbeitrag sollen einige berufsrechtlich relevanten Aspekte in Zusammenhang mit dem Internetauftritt, welche besonders häufig Gegenstand der anwaltlichen Beratung sind, dargestellt werden.
Webseite
Bei der Gestaltung der Praxis-Webseite kann man sich zunächst an dem allgemeinen Grundsatz orientieren, dass alle Inhalte erlaubt sind, welche auch auf dem Praxisschild angegeben werden dürfen. Mögliche Angaben auf der Website können unter anderem sein:
- Erworbene Qualifikationen und Bezeichnungen: Nach der Weiterbildungsordnung (WBO) erworbene Facharzt-/Schwerpunktbereichstitel dürfen verwendet werden. Zusätzlich sind als solche kenntlich gemachte Tätigkeitsschwerpunkte erlaubt. Unzulässig sind hingegen Bezeichnungen, die eine Verwechselungsgefahr mit tatsächlich nicht erworbenen bzw. nicht bestehenden Qualifikationen/Titeln nach der WBO begründen (zB Facharzttitel, ohne Facharzt zu sein) bzw. wie solche verstanden werden könnten, da sie bei Patienten den Eindruck einer formalen Qualifikation erwecken und daher irreführend sind. Zur Abgrenzung kommt es auf die Sicht des angesprochenen Verkehrskreises und das Leitbild eines durchschnittlich informierten und verständigen Nutzers an. Begriffe wie „Kinderzahnarzt“ oder „Fachpraxis für …“ wurden daher bereits als irreführend verboten.
- Art der Praxis (Einzelpraxis, örtlich/überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft, MVZ)
- Sprechstundenzeiten
- Praxislogo
Bei der Auswahl der Domain oder auch eines Praxisnamens sollte beachtet werden, dass diese nicht vollkommen frei ausgesucht werden können.
Unzulässig sind z. B. Bezeichnungen, wenn dadurch objektiv ein Bild erweckt wird (z.B. Hochschul‑/Institutscharakter, öffentliche Einrichtung, erheblich überdurchschnittliche Größe), das mit der tatsächlichen Struktur der Praxis nicht übereinstimmt. Die häufig gewünschte Verwendung der Bezeichnung „Zentrum“ (z.B. „Wirbelsäulenzentrum“, „Zahnzentrum X-Stadt“) ist lauterkeits- und berufsrechtlich nur dann unbedenklich, wenn die Praxis tatsächlich ein überdurchschnittlich breites oder spezialisiertes Leistungsspektrum anbietet oder eine besondere Versorgungsrolle in einem Gebiet hat, und der Internetauftritt transparent zeigt, wie viele Ärzte mit welchen Fachrichtungen tätig sind.
Zudem müssen auch die Domain und der Praxisname dem Gebot der Sachlichkeit genügen und dürfen nicht irreführend sein. Insbesondere die Verwendung von Begriffen, die offenkundig anpreisend und marktschreierisch sind – wie z. B. bester-gynäkologe.de – sind unzulässig.
Werbung
Grundsätzlich ist Werbung im Internet dann zulässig, wenn sie die Integrität und das Vertrauen in den Berufsstand der Zahnärzte nicht gefährdet. Die Werbung muss also berufsbezogen, sachlich und angemessen sein.
Verboten ist z. B. nach einer neuen Entscheidung des BGH vom 25. September 2025 (Az. I ZR 170/24) ein Post auf der Social-media-Plattform Instagram, der für Schönheitsoperationen mit Vorher-Nachher-Bildern wirbt.
Auch die Werbung mit kostenlose Beratungs-/Untersuchungsleistungen oder Rabatten kann nach § 7 Abs. 1 HWG sein. Dies wurde beispielsweise für kostenlose Venenkurzchecks (OLG Celle, Beschluss vom 3. November 2011 – Az. 13 U 167/11) oder kostenlose Zahnimplantatberatungen (LG Braunschweig, Urteil vom 25. März 2021 – Az. 22 O 582/20) angenommen. Zulässig bleiben jedoch etwa rein allgemeine Informationsveranstaltungen ohne individuelle Befunderhebung, die nur allgemein über Erkrankungen oder Verfahren informieren.
Die Werbung mit Pauschalpreisen verstößt häufig gegen die gebührenrechtlichen Vorgaben nach der GOÄ/GOZ, welche eine Festsetzung des Gebührensatzes nach billigem Ermessen unter Einbeziehung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung erfordern. Diese einzelfallbezogene Festlegung steht einem vorab angebotenen Pauschalhonorar entgegen.
Reißerische Werbung, welche den Eindruck erweckt, dass der finanzielle Gewinn über das Wohl der Patienten gestellt wird (z. B. durch Bezeichnungen wie „Deal“ oder „Zahnreinigungs-Flatrate“), wurde wegen der Gefahr der Kommerzialisierung des Zahnarztberufs verboten.
Bewertungsplattformen
Üblich sind mittlerweile zudem medizinische Bewertungsplattformen, namentlich Jameda, auf denen die Behandler anhand von Patientenrezensionen öffentlich bewertet werden. Gerade negative Bewertungen können sich sehr negativ auf die Praxis auswirken und das Persönlichkeitsrecht der Zahnärztin verletzen.
Solche Bewertungen sind zunächst dem Grunde nach von der Meinungsfreiheit der Patienten gedeckt. Dieses Recht findet seine Grenzen aber in unwahren Tatsachenbehauptungen und/oder unzulässigen Werturteilen, insbesondere in Form von Schmähkritik, Beleidigungen oder übler Nachrede.
Sternchen-/Notenbewertungen stellen regelmäßig Meinungsäußerungen dar, wohingegen Sachverhaltsschilderungen und das Rügen einer fehlenden Aufklärung oder falschen Diagnose und Behandlung einen konkreten Tatsachenkern besitzen.
Zumeist ist es den Behandlern nicht möglich, den Urheber einer Bewertung zu erkennen oder im Falle eines Verdachts die Bewertung einer bestimmten Person nachweisbar zuzuordnen. Ansprüche unmittelbar gegen den Urheber der Bewertung sind daher meist nur schwer durchsetzbar. Es besteht aber die Möglichkeit, die Bewertungsplattform zur Löschung einer unwahren oder beleidigenden Bewertung zu verpflichten. Hierzu hat die Rechtsprechung folgendes Verfahren herausgearbeitet:
Die Plattformbetreiber sind grundsätzlich nicht verpflichtet, alle von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor ihrer Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Voraussetzung für eine Überprüfungspflicht sind daher konkrete Anhaltspunkte einer Rechtsverletzung. Hierfür ist es erforderlich, dass die betroffene Zahnärztin den Betreiber auf eine mögliche Rechtsverletzung hinweist. Nach einem solchen Hinweis ist der Plattformbetreiber verpflichtet, den Beitrag zu überprüfen. Diese Prüfung erfolgt in mehreren Schritten:
- Auslöser der Prüfpflicht ist die konkrete Beanstandung, mithin der Hinweis, der betroffenen Zahnärztin an den Plattformbetreiber. Dies kann zum einen in der Form erfolgen, dass bestimmte Tatsachen bestritten werden (z. B. auch, dass überhaupt eine Behandlung stattgefunden hat). Zum anderen kann der Vorwurf einer Schmähkritik, Beleidigung / üblen Nachrede erhoben werden.
- Im Rahmen des Prüfverfahrens wird die Beschwerde von dem Betreiber zunächst an den Urheber der Bewertung weitergeleitet, dieser wird dabei zugleich zu einer Stellungnahme aufgefordert.
- Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen.
- Erfolgen eine Stellungnahme und ausreichende Nachweise, welche den Sachverhalt belegen, muss der Betreiber diese (soweit datenschutzrechtlich möglich anonymisiert) an die betroffene Zahnärztin weiterleiten.
- Es ist dann wiederum Aufgabe der Zahnärztin, auf diese Stellungnahme zu erwidern und ihre Sicht der Dinge zu beweisen.
- Unterbleibt eine (ausreichende) Mitwirkung durch die Zahnärztin und kann daher keine Rechtsverletzung festgestellt werden, darf die Bewertung grundsätzlich online bleiben.
- Ergibt sich aus dem Austausch eine Rechtsverletzung, zB in Form von unwahren Tatsachenbehauptungen oder beleidigenden Inhalten, ist der Betreiber zur Löschung der Bewertung bzw. zumindest der beanstandeten Teile verpflichtet.
Besonderheiten ergeben sich bei dem Einwand der Zahnärztin, es habe überhaupt keine Behandlung stattgefunden. Bei einer Bewertung mit detaillierten Angaben zum Behandlungsgeschehen reicht es nach der Rechtsprechung nicht aus, bloß zu rügen, dass der Bewertung kein Patientenkontakt zugrunde liege und keine Kenntnis über die Patienteneigenschaft des Verfassers besteht. Nach dem Urteil des LG München I vom 25. Juli 2024 (Az. 26 O 6971/24) muss der Betreiber vielmehr prüfen, ob sich die Zahnärztin mit dem konkreten Sachverhalt, beispielsweise mit den in der Bewertung enthaltenen Operationen oder geschilderten Leiden, auseinandergesetzt hat.





