Umsatzbeteiligung von Mitarbeitern und Budgetierung

Christina Trocha

Was ist bei Urlaub, Krankheit, Feiertagen und Mutterschutz?

Das Modell einer Umsatzbeteiligung von Mitarbeitern/innen findet sich heute in vielen Praxen, insbesondere bei angestellten Zahnärzten/Zahnärztinnen, Prophylaxeassistenten/innen oder Mitarbeitern/innen im Praxislabor.

Entgegen der intuitiven Erwartungshaltung ist dabei arbeitsrechtlich neben dem Grundentgelt auch die Umsatzbeteiligung bei der Berechnung der Höhe des fortzuzahlenden Entgelts (bei Urlaub, Krankheit, Feiertagen, Mutterschutz) zu berücksichtigen.

Wird die Umsatzbeteiligung bei der Entgeltfortzahlung übersehen, dann kann der Arbeitnehmer diese nachfordern, und zwar noch 3 Jahre. Die Lohnsteuer entsteht darauf allerdings erst, wenn auch die Auszahlung erfolgt ist. Anders bei der Sozialversicherung: Hier setzt die Beitragspflicht bereits beim Entstehen des Anspruchs auf Umsatzbeteiligung auch im Fortzahlungsfall an. Auf die tatsächliche Auszahlung kommt es nicht an. Erfolgt die Gehaltsauszahlung ohne Berücksichtigung der fiktiven Umsatzbeteiligung entsteht sozialversicherungsrechtlicher „Phantomlohn“. Die Sozialversicherungsträger können die Ansprüche vier Jahre rückwirkend geltend machen; bei Vorsatz sogar 30 Jahre. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haften für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Eine Erstattung in Höhe der Arbeitnehmeranteile kann der AG als Beitragsschuldner zwar im Prinzip vom AN verlangen, der Anspruch kann aber nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden und zudem nur dann, wenn der unterbliebene Abzug bei den drei nächsten Lohn- und Gehaltszahlungen nachgeholt wird, danach nur noch für den Fall, dass der Abzug „ohne Verschulden“ des Arbeitgebers unterblieben ist.

Besonders schwierig wird der Umgang mit der Umsatzbeteiligung wenn wegen der künftigen Budgetbeschränkungen gar nicht klar ist, ob der im Praxisverwaltungssystem erfasste Leistungsbetrag überhaupt ausgezahlt wird. Insoweit ist zu überlegen, die Umsatzbeteiligung erst aufgrund der KZV Abrechnung verbindlich zu bestimmen und vorher lediglich einen Vorschluss auf die Umsatzbeteiligung zu zahlen, wobei ein Sicherheitsabschlag auf die Zahlen im Praxisverwaltungssystem einbehalten wird.

So kann man es vermeiden, Geld vom Arbeitnehmer zurückfordern zu müssen oder „zu viel“ Umsatzbeteiligung im Verhältnis zum tatsächlich erhaltenen Honorar abzugeben. Hierzu müsste dann die Regelung zur Umsatzbeteiligung neu gefasst werden. Sicherlich kein willkommenes Szenario für den Mitarbeiter, aber perspektivisch eine wichtige Maßnahme um Fairness und Berechenbarkeit bei Umsatzbeteiligungen sicherzustellen.

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