Die unmittelbare Kohärenz von zahnärztlicher Abrechnung und Steuern

Zugegeben – Steuern und Abrechnung sind nicht gerade die Themen, welchen wir uns mit Herzblut widmen. Gerade deshalb überlassen wir diese Bereiche gerne anderen. Die Haftung für Fehler, ganz abgesehen von finanziellen und steuerrechtlichen Konsequenzen, liegt allerdings alleine bei der Praxisinhaberin!

Folgendes ist zu beachten:

Ihr Steuerberater erstellt die Steuererklärung auf Grundlage der durch die Praxis eingereichten Unterlagen und erteilten Auskünfte. Aus diesem Grund ist die Praxis verpflichtet, zwischen steuerlich relevanten und umsatzsteuerfreien Umsätzen zu unterscheiden.

Folgende Umsatzgruppen sind für Ihre Umsatzsteuer relevant:

  • Umsätze aus Ihrem Prophylaxeshop
  • Auskunftsbegehren gegenüber Versicherungen
  • Umsätze aus Ihrem Eigenlabor (abgerechnete BEL und BEB Ziffern)
  • Umsätze aus Verlangensleistungen nach §2 Abs. 3 GOZ
  • Referententätigkeit und Gutachtertätigkeit
  • uvm.

Hat die Praxis im abgelaufenen Kalenderjahr mehr als 17.500 Euro Umsatz aus den genannten Bereichen erwirtschaftet, so werden diese im Folgejahr umsatzsteuerpflichtig. Gleichzeitig entsteht die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.

Liegt die Höhe der steuerbaren Umsätze unter 17.500 Euro Jahresumsatz, bleiben die relevanten Leistungen weiterhin umsatzsteuerfrei. Die Kleinunternehmerregelung findet Anwendung. Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich. Wichtig ist dann die Angabe des § 19 UStG auf allen Rechnungen, welche steuerbare Umsätze ausweisen. Die Prüfung der für Kleinunternehmer maßgeblichen Umsatzgrenzen erfolgt jährlich.

Möchte ein Kleinunternehmer auf Grund hoher Investitionen und der damit einhergehenden Möglichkeit des Vorsteuerabzugs auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten, so ist er an diese Entscheidung für einen Zeitraum von mindestens 5 Kalenderjahren gebunden.

Konkrete Handlungshinweise für Ihre Praxis:
  • Achten Sie auf eine korrekte Unterscheidung medizinisch notwendiger Leistungen von Verlangensleistungen. Verlangensleistungen sind vor Beginn der Behandlung gemäß §1 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 GOZ schriftlich zu vereinbaren und auf der Rechnung als solche zu kennzeichnen.
  • Erstellen Sie für das abgelaufene Kalenderjahr Statistiken aller genannten steuerbaren Umsätze und lassen diese Ihrem Steuerberater zukommen.
  • Alle Rechnungen, welche steuerbare Umsätze beinhalten, sollten Ihre Steuernummer enthalten.
  • Liegt der Jahresumsatz aus steuerlich relevanten Umsätzen unter 17.500 Euro, so ist der §19 UStG auf den korrelierenden Rechnungen anzugeben.
  • Liegt der Jahresumsatz über 17.500 Euro, so ist die Umsatzsteuer auszuweisen.
  • Bitte achten Sie bei der Aufnahme von Materialkosten in Ihr EDV System, welche den medizinisch notwendigen Leistungen zugeordnet werden, dass keine Umsatzsteuerpflicht angehakt wird. Hier ist lediglich der Bruttoeinkaufspreis und bei GKV relevanten Materialien der Nettoeinkaufspreis anzugeben. Eine zusätzliche Erhebung der Mehrwertsteuer ist nicht vorgesehen.
  • Bitte achten Sie außerdem auf Unveränderbarkeit der Einträge Ihres Kassenbuches. Jede Veränderung muss sichtbar und klar nachvollziehbar sein.
Die Konsequenzen aus Nichtbeachtung der aufgezeigten Grundsätze:

Stellt das Finanzamt eine Überschreitung der Kleinunternehmer -Umsatzgrenze fest, ohne dass die Umsätze entsprechend versteuert wurden, so sind 19% Umsatzsteuer aus dem vereinnahmten Praxisumsatz nachträglich abzuführen.

Das Finanzamt ist berechtigt den Prüfungszeitraum auf 10 Jahre zu erweitern und beim Fehlen aussagekräftiger Unterlagen die Steuerlast zu schätzen.

Fazit:

Da es dem Steuerberater an vielen Stellen unmöglich ist, etwaige praxisseitige Fehler wahrzunehmen, empfehle ich in meinen Coachings und Seminaren die beidseitige Vereinbarung einer Ablaufstruktur vor dem Hintergrund der im Artikel beschriebenen Grundsätze.